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§ 1a LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 1. – Wahlbezirke

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.01.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 1a LWO – Briefwahlbezirke

Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 23 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.