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§ 18 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 18 LWO – Landeswahlleiter

1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt.