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§ 15 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 3. – Wahlscheine

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 15 LWO – Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden.

(2) 1Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden.

(3) 1Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. 1.
    ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
  2. 2.
    ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
  3. 3.
    ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeindebehörde, der der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und
  4. 4.
    ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 2Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeindebehörde freizumachen, es sei denn, der Landeswahlleiter vereinbart mit einem Postdienstleister die Möglichkeit einer für den Wahlberechtigten unentgeltlichen Einlieferung von Wahlbriefen; die Freimachungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will.

(4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Anschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. 2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 13 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.

(5) 1Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4§ 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 6Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 12a Abs. 1 und die des § 12a Abs. 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 12a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.

(7) 1Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. 3Die Gemeindebehörde führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. 4In den Fällen des § 33 Abs. 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.

(8) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.