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§ 63 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 LWO – Nachwahl

(1) Hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter festgestellt, dass die Wahl in einem oder mehreren Wahlbezirken nicht durchgeführt werden kann, so gibt sie oder er öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. Sie oder er macht den vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmten Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(3) Wahlscheine, die von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Nachwahl stattfindet, ausgestellt sind, haben auch für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.