Landeswahlordnung (LWO)
Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 62 LWO – Benachrichtigung der Gewählten
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 40 des Landtagswahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2) Für die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend.