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§ 58 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl in der Gemeinde nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 22 zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter ermittelt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis in der Gemeinde. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Nach dem Muster der Anlage 23 wird eine Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 22 sind von allen Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift mit der dazugehörigen Zusammenstellung.