§ 5 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Wahlorgane
§ 5 LWO – Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Für die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und den Briefwahlvorstand gilt § 4 entsprechend. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.