Gesetze

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§ 45 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Siebter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LWO – Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe im Benehmen mit der Leitung eines Klosters entsprechend § 44 regeln.