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§ 41 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Siebter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LWO – Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheins

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über seinen rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält sie auch im Fall der Zurückweisung ein.