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§ 4 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LWO – Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlvorstand und jeden Briefwahlvorstand eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung, der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(4) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Sie oder er bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter. Der Wahlvorstand tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(5) Während der Wahlhandlung müssen immer die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzerinnen oder Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(7) Bei Bedarf stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.