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§ 33 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlvorbereitungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LWO – Wahlurnen

(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als zwei cm sein darf. Sie muss verschließbar sein. Sie wird auf oder an dem Tisch des Wahlvorstandes aufgestellt.

(2) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.