§ 28 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge
§ 28 LWO – Vorprüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge
(1) Für die Vorprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 25 entsprechend.
(2) Für die Zulassung der Landeswahlvorschläge gilt § 26 entsprechend.