Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LWO – Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Rücknahmeerklärungen sind in zwei Ausfertigungen bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge nach § 16 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter bzw. bei der Landeswahlleiterin oder beim Landeswahlleiter eingegangen ist. Auf der Rücknahmeerklärung sind Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt eine mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehene Ausfertigung der Rücknahmeerklärung unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.