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§ 19 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Wahlscheine

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LWO – Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 39 gilt entsprechend.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und ihre oder seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheins die für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 3 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die oder der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand ihres oder seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.