§ 18 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Wahlscheine
§ 18 LWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter erteilt, in deren oder dessen Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.