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§ 18 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Wahlscheine

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter erteilt, in deren oder dessen Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.