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§ 13 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme (§ 12 des Landtagswahlgesetzes) benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von ihrer oder seiner Eintragung nach dem Muster der Anlage 2. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,

  3. 3.

    die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

  4. 4.

    die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. 5a.

    die Belehrung, dass nach § 10 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes jede Wahlberechtigte ihr oder jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 6.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  8. 7.

    einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

  9. 8.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens die Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und

    3. c)

      dass Wahlscheine und Briefwahlunterlagen von einer oder einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden können, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Erfolgt die Eintragung einer oder eines Wahlberechtigten, die oder der nach § 12 Abs. 3 bis 6 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat deren oder dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 3 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 3 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.