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§ 12 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LWO – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Vor der Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis ist ihre Wahlberechtigung zu prüfen.

(2) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde alle Wahlberechtigten aufzunehmen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, in dieser Gemeinde gemeldet sind.

(3) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der, ohne in einer Gemeinde gemeldet zu sein, sich gewöhnlich im Saarland aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufgenommen, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt. Sie oder er hat zu versichern, dass sie oder er seit mindestens drei Monaten ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hat, bei keiner anderen Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird.

(4) Verlegen Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen sind, ihre Wohnungen und melden sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 des Landtagswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so werden sie in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Die nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für das sie am Stichtag gemeldet waren. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgen die Eintragungen auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes, die oder der die Wahlberechtigten in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Fall des Satzes 1 bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes Mitteilungen über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen oder nachträglich eingehen, benachrichtigt sie oder er hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes, die oder der die Wahlberechtigten in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis streicht; die Betroffenen sind von der Streichung zu unterrichten.

(5) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.

(6) Beziehen Wahlberechtigte, die nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die Hauptwohnung wird, oder verlegen sie die Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn sie sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmelden, Absatz 4 entsprechend.

(7) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 39 gilt entsprechend.

(8) Gibt eine Gemeindewahlleiterin oder ein Gemeindewahlleiter einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie oder er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie oder er die Betroffene oder den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene Einspruch einlegen; sie oder er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Landtagswahlgesetzes gilt entsprechend.