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§ 45 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LWO – Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 40 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle ordnet die Wahlbriefe nach Wahlscheinnummern und, sofern erforderlich, nach den darauf vermerkten Gemeinden und Ausgabestellen (§ 20 Abs. 4 Nr. 3).

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraums und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(4) Ist für mehrere Gemeinden ein gemeinsamer Briefwahlvorstand nach § 10 Abs. 2 LWG gebildet, so haben diese Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12 Uhr am Wahltag zuzuleiten und alle anderen noch vor Ablauf der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Ablauf der Wahlzeit zuzuleiten. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der nach Absatz l zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und bis zur Vernichtung der Wahlbriefe (§ 70) verwahrt. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.