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§ 30 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. Unterabschnitt – Wahlräume, Wahlzeit

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LWO – Wahlzeit

(1) In Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

(2) Auch wenn die nach Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.