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§ 22 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 3. Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Der Landeswahlleiter fordert durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zur Einreichung von Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen auf und gibt dabei an, bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge spätestens bei den Kreiswahlleitern eingereicht werden müssen. Er weist ferner auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Unterschriften, Erklärungen und Niederschriften hin.

(2) Die Kreiswahlleiter fordern unverzüglich nach der Bekanntmachung des Landeswahlleiters in gleicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie machen diese Aufforderung in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt.