Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 97 LWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Landeswahlleiter beschafft

  1. 1.

    die Vordrucke für die Beteiligungsanzeige gemäß § 17 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage 5),

  2. 2.

    die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 10),

  3. 3.

    die Vordrucke für die Landeswahlvorschläge (Anlage 14),

  4. 4.

    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 15),

  5. 5.

    die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber der Landeswahlvorschläge (Anlage 16),

  6. 6.

    die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber der Landeswahlvorschläge (Anlage 17),

  7. 7.

    die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber der Landeswahlvorschläge (Anlage 18).

(2) Der Kreiswahlleiter beschafft

  1. 1.

    die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),

  2. 2.

    die Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge (Anlage 6),

  3. 3.

    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 7),

  4. 4.

    die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 9),

  5. 5.

    die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 10),

  6. 6.

    die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Anlage 11),

  7. 7.

    die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Anlage 12),

  8. 8.

    die Vordrucke für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses (Anlage 13),

  9. 9.

    die Stimmzettel (Anlage 19),

  10. 10.

    die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 20),

  11. 11.

    die Wahlbriefumschläge und Merkblätter zur Briefwahl (Anlagen 21, 22),

  12. 12.

    die Vordrucke für die zu erstattenden Schnellmeldungen (Anlage 24),

  13. 13.

    die Vordrucke für die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk (Anlage 25),

  14. 14.

    die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (Anlage 26),

  15. 15.

    die Vordrucke für die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl (Anlage 27),

  16. 16.

    die Vordrucke für die Hauptzusammenstellung (Anlage 28),

  17. 17.

    die Vordrucke für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Anlage 29),

  18. 18.

    die Vordrucke für die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl mit Wahlgeräten im Wahlbezirk (Anlage 30).

(3) Die Gemeinde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen der Wahlbezirke benötigt werden. Der Kreiswahlleiter oder die zum Wahlkreis gehörenden Landkreise können die Beschaffung auf Kosten der Gemeinde übernehmen.

(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2 bis 18, 23 bis 25, 27, 29 und 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

(5) Wird mit der Landtagswähl eine andere Wahl verbunden, so kann der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke besondere Regeln treffen.