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§ 92 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 92 LWO – Wahlniederschrift

(1) Der Schriftführer hat über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 30 zu erstellen. Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung und bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Wahlgerät zu verschließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 88 Abs. 5 Satz 3), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 25 aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 25 zu übernehmen.

(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

  1. 1.

    Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 88 Abs. 4 Satz 3 und 4),

  2. 2.

    Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Abs. 1 besonders beschlossen hat,

  3. 3.

    Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 91 Abs. 1).