§ 85 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Wahlgeräte
§ 85 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 43 aufgeführten Gegenständen
- 1.
die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
- 2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
- 3.
die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,
- 4.
Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs.