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§ 85 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 43 aufgeführten Gegenständen

  1. 1.

    die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,

  2. 2.

    eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,

  3. 3.

    die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,

  4. 4.

    Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs.