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§ 83 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 LWO – Überprüfung der Wahlgeräte

Die Gemeinde überprüft die Wahlgeräte und gegebenenfalls dazugehörige Datenträger rechtzeitig vor der Wahl an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften auf deren Funktionstüchtigkeit. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit ist zu protokollieren.