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§ 80 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 LWO – Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Zulassung

(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium kann die Zulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 79 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Zulassung erlischt für Wahlgeräte, an deren Bestandteilen Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen haben können.

(3) Das für Wahlen zuständige Ministerium kann die Zulassung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.