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§ 79 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 79 LWO – Zulassung von Wahlgeräten

(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium erteilt die Zulassung von Wahlgeräten auf Antrag des Herstellers. Dem Antrag ist ein Prüfbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beizufügen, der den Anforderungen des § 2 Abs. 2 der Bundeswahlgeräteverordnung entspricht.

(2) Durch die Zulassung wird festgestellt, dass das Wahlgerät für Landtagswahlen geeignet ist. Die Zulassung kann auch mit der Zulassung für Kommunalwählen, weitere Wahlen und Abstimmungen verbunden werden oder sich auf solche erstrecken. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird die Eignung der eingesetzten Software festgestellt.

(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(4) Wahlgeräte müssen im Übrigen so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.

(5) Das für Wahlen zuständige Ministerium macht die Zulassung der Wahlgeräte unter Angabe der Bauartbezeichnung und der Bezeichnung der Landtagswahl und der Bezeichnung weiterer Wahlen oder Abstimmungen, für die sie eingesetzt werden dürfen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird zusätzlich die Bezeichnung der Software bekannt gemacht.

(6) Ist die Zulassung erteilt, muss deren Inhaber jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Durchschrift dieser Zulassung beifügen.