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§ 78 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wahlgeräte

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 LWO – Allgemeines

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind.