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§ 6 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LWO – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) Für Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend.

(2) Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb eines Wahlkreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Wie viele Briefwahlvorstände nach § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, ordnet der Kreiswahlleiter an. Innerhalb eines Wahlkreises hat der Kreiswahlleiter jedoch für jede kreisfreie Stadt, für jeden Landkreis und für jeden Teil einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises mindestens je einen Briefwahlvorstand zu bilden; Briefwahlvorstände sollten bei den Kreiswahlleitern angesiedelt werden. Dabei kann der Kreiswahlleiter nach § 26 Abs. 3 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für einzelne Gemeinden oder für mehrere Gemeinden einen Briefwahlvorstand anordnen. Bildet der Kreiswahlleiter für mehrere Gemeinden einen Briefwahlvorstand, hat er eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen. § 57 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin (§ 8 Abs. 1), unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige Gemeinde oder die nach Absatz 3 bestimmte Gemeinde diese Aufgaben wahr.

(5) Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.

    bei Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. 2.

    bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.