§ 43 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 43 LWO – Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 24 Abs. 7),
- 3.
Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
- 5.
Vordrucke der Schnellmeldung,
- 6.
Abdrucke des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu letzterer Vorschrift nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.