§ 37 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
§ 37 LWO – Vorprüfung der Landeswahlvorschläge
Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit, § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.