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§ 36 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LWO – Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge

(1) Der Landeswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 14 eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

Er muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Landeswahlvorschläge sind entsprechend § 30 Abs. 2 zu unterzeichnen.

(3) Die in § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Parteien haben 1 000 Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 15 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die den Landeswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

(4) Dem Landeswahlvorschlag sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 16, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Landeswahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 19 Abs. 4 Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend; der Landeswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches,

  2. 2.

    die Bescheinigungen der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 10, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

  3. 3.

    eine Aüsfertigung der in § 19 Abs. 4 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerber einschließlich ihrer Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 17, mit der Versicherung an Eides statt gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Muster der Anlage 18, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist,

  4. 4.

    die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 3), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer von § 15 Abs. l Satz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfassten Partei handelt,

(5) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.