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§ 29 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 LWO – Behandlung der Beteiligungsanzeigen

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf der schriftlich einzureichenden Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs.

(2) Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die Beteiligungsanzeige den Anforderungen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entspricht. Stellt er bei der Prüfung Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Dabei weist er darauf hin, dass nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Schriftform oder Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    der Name und die Kurzbezeichnung der Partei fehlen,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

Nach der Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand der Partei den Landeswahlausschuss anrufen.

(3) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird, ein. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Im Anschluss an die Feststellung nach § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt (§ 4 Abs. 6).

(5) Die Feststellung nach § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Landtagswahl angezeigt haben, für die Wahl des Landtages als Partei anerkannt werden, ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Nummern für die Wahlvorschläge aller teilnehmenden Parteien in der durch § 24 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmten Reihenfolge öffentlich bekannt.