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§ 27 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LWO – Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Beschwerde bei der Gemeinde eingelegt werden. § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Fristen für die Vorlage beim Kreiswahlleiter nebst Unterrichtung des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 3 Satz 3) gelten nur, wenn die Beschwerde vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.