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§ 103 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103 LWO – Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten; Geldbußen

(1) Zuständig ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Landeswahlleiter.

(2) Die Geldbußen nach § 53 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt fließen in die Kasse des Landes.