Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 101 LWO – Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten

(1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge, soweit sie nicht der Wahlniederschrift nach § 67 beigefügt werden, sind unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 24 Abs. 5 Satz 9 und Abs. 7 Satz 2 sowie § 25 Abs. 1 Satz 1, Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder Beschwerden gegen die Versagung von Wahlscheinen, Vollmachten für die Beantragung und Abholung von Wahlscheinen, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlvorschläge mit Anlagen, Stimmzettel, Wahlscheinanträge und Wahlscheine sind nach Ablauf von neun Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages zu vernichten.

(3) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 2 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Bis zur Vernichtung erfolgt die Aufbewahrung der Kreiswahlvorschläge durch den zuständigen Kreiswahlleiter, der Landeswahlvorschläge durch den Landeswahlleiter.

(5) Soweit Daten in elektronischer Form gespeichert werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Speicherung und Löschung dieser Daten.