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§ 100 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 100 LWO – Wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Zahl der Stichprobenwahlbezirke, die nach § 55 Abs. 2 und 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in die repräsentativen Wahlstatistiken einzubeziehen sind, darf einen Auswahlsatz von 5 v. H. der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Ein für die repräsentativen Wahlstatistiken ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Der Landeswahlleiter teilt dem Kreiswahlleiter mit, welche Wahlbezirke des Wahlkreises in die repräsentativen Wahlstatistiken einbezogen werden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet die betroffenen Gemeinden. Die Gemeinde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis und sichert die Information der Wahlberechtigten über Zweck und Inhalt der repräsentativen Wahlstatistiken. Das dazu erforderliche Informationsmaterial stellt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

(2) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Gemeinde, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind abgegebene Erst- und Zweitstimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis und Wahlbezirk.

(3) Für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

(4) Die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögern. Die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird von dem Wahlvorstand des ausgewählten Wahlbezirkes unter Auszählung des Wählerverzeichnisses durchgeführt. Das Ergebnis ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt über den Kreiswahlleiter zu übermitteln. Die Statistik nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt durchgeführt. Dazu leiten die Gemeinden die verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken über den Kreiswahlleiter zur Auswertung dem Statistischen Landesamt zu. Nach der Auswertung sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Gemeinden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der repräsentativen Wahlstatistiken ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt Vorbehalten und nur für das Land insgesamt gestattet. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.