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§ 87 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Siebter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 87 LWO – Wahlstatistische Auszählungen

(1) Das Landesamt für Statistik wertet die Stimmabgabe nach Geschlecht und Alter in den vom Landeswahlleiter bestimmten Stimmbezirken im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses wahlstatistisch aus. In diesen Stimmbezirken werden die Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen versehen, die das Landesamt für Statistik festlegt. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Stimmbezirks stehen den mit der Auszählung Beauftragten nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach § 67 zu behandeln.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abs. 1 ist dem Landesamt für Statistik vorbehalten. Diese Ergebnisse können Gemeinden, die Auszählungen nach Abs. 3 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Ergebnisse einzelner Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) Wahlstatistische Auszählungen dürfen im Übrigen nur von Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern und nur mit Zustimmung des Landeswahlleiters durchgeführt werden. Die Stimmbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen dürfen nur unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsmerkmalen, die das Landesamt für Statistik festgelegt hat, durchgeführt werden. Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.