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§ 82 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 82 LWO – Weiterleitung der Eintragungslisten

(1) Die abgeschlossenen Eintragungslisten sind mit einer Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Listen enthaltenen gültigen und für ungültig erachteten Einträge, über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten Einträge, über die Anzahl der Stimmberechtigten und gegebenenfalls dem Vermerk nach § 81 Abs. 4 Satz 2 von den kreisfreien Gemeinden dem Landeswahlleiter, von den kreisangehörigen Gemeinden dem Landratsamt zu übersenden.

(2) Das Landratsamt prüft die Listen und die Aufstellungen auf ihre Vollständigkeit und sachliche und rechnerische Richtigkeit, veranlasst nötigenfalls ihre Ergänzung und Berichtigung, stellt das Ergebnis nach Gemeinden zusammen und sendet sie mit dieser Zusammenstellung dem Landeswahlleiter.