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§ 81 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 81 LWO – Schnellmeldung, Abschluss der Eintragungslisten

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist meldet die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich die Zahl der Stimmberechtigten und die Gesamtzahl der Eintragungen dem Landratsamt, das die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter meldet. Die kreisfreie Gemeinde meldet das Ergebnis unmittelbar dem Landeswahlleiter. Die Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmten Muster auf schnellstem Weg erstattet.

(2) Nach Abgabe der Schnellmeldung schließt die Gemeinde die Eintragungslisten unverzüglich ab.

(3) Die Gemeinde bestätigt in jeder Eintragungsliste nach der letzten Unterschrift,

  1. 1.

    wie viele Eintragungen auf der Liste geleistet wurden,

  2. 2.

    wie viele und welche Eintragungen für ungültig erachtet werden.

Werden Eintragungen für ungültig erachtet, so ist das unter Angabe der Gründe auf der Eintragungsliste zu vermerken.

(4) Die Gemeinde vergleicht die Zahl der Eintragungen auf Grund der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Eintragungsscheine mit den insgesamt geleisteten Eintragungen in der Eintragungsliste. Abweichungen sind sofort aufzuklären und gesondert zu vermerken.