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§ 78 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 LWO – Form und Behandlung der Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten sind entsprechend dem Muster der Anlage 20 zu erstellen. Sie müssen am Anfang den vollen Inhalt des Volksbegehrens (Text und Begründung des Gesetzentwurfs) und im Anschluss daran den nötigen Raum für die Eintragung nach Familienname, Vorname und Unterschrift enthalten. Läuft bereits ein Volksbegehren, so ist für die Eintragungslisten weiterer Volksbegehren Papier anderer Farbe zu verwenden. Andere Eintragungslisten dürfen nicht angelegt, Einlagebogen nicht verwendet werden.

(2) Die Landratsämter leiten den Gemeinden die Listen in der erforderlichen Anzahl unverzüglich zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Listen ist von den kreisangehörigen Gemeinden aktenkundig festzuhalten.

(3) Die Gemeinde hat die ihr zugeleiteten Eintragungslisten fortlaufend zu nummerieren und aktenkundig festzuhalten, in welchem Eintragungsraum oder in welcher mobilen Eintragungsstelle die einzelnen Eintragungslisten aufgelegt werden.