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§ 73 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 LWO – Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriftenbogen und -hefte sind innerhalb der Regierungsbezirke nach kreisfreien Gemeinden und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen, fortlaufend zu nummerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die laufenden Nummern der Bogen und Hefte und für jeden Bogen oder für jedes Heft die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterschriften einzutragen sind. Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.

(2) Bei der Einreichung des Zulassungsantrags ist mitzuteilen, in welchen Gemeinden Eintragungslisten aufgelegt werden sollen. Änderungen dieses Plans sind spätestens nach der Zulassung des Antrags unverzüglich mitzuteilen.