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§ 66 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 LWO – Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde

(1) Die Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. Eine Zusammenstellung entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.

(2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die Unterlagen dem Abstimmungsleiter.