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§ 56 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 LWO – Zählen der Stimmberechtigten und der Abstimmenden

(1) Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen. Die Zahl der Abstimmenden ist bei der Landtagswahl anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen, beim Volksentscheid anhand der Zahl der eingenommenen Stimmzettel festzustellen.

(2) Bei der Landtagswahl ist die Zahl der wählenden Personen festzustellen, die

  1. 1.

    beide Stimmzettel,

  2. 2.

    nur den Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (kleiner Stimmzettel),

  3. 3.

    nur den Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (großer Stimmzettel)

abgegeben haben.