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§ 48 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 LWO – Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.