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§ 47 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 LWO – Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der stimmberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.