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§ 40 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LWO – Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmung

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

  4. 4.

    Vordrucke der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    Vordrucke der Zähllisten für die Landtagswahl,

  6. 6.

    einen Vordruck für die Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl oder für die Schnellmeldung beim Volksentscheid,

  7. 7.

    Textausgaben des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  8. 8.

    eine Kopie der Abstimmungsbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit den Nrn. 1, 4, 5 und 7 der Anlage 15 und ein Muster der Stimmzettel, die jeweils am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen sind,

  9. 9.

    Verschlussmaterial für die Wahlurnen,

  10. 10.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.