Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 40 LWO – Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmung
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
- 5.
Vordrucke der Zähllisten für die Landtagswahl,
- 6.
einen Vordruck für die Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl oder für die Schnellmeldung beim Volksentscheid,
- 7.
Textausgaben des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 8.
eine Kopie der Abstimmungsbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit den Nrn. 1, 4, 5 und 7 der Anlage 15 und ein Muster der Stimmzettel, die jeweils am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen sind,
- 9.
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
- 10.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.