§ 37 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 5 – Abstimmungsräume, Abstimmungszeit
§ 37 LWO – Abstimmungsräume
(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.