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§ 36 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge und Stimmzettel

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LWO – Stimmzettel

(1) Für die Stimmzettel der Landtagswahl ist weißes oder weißliches Papier zu verwenden. Sie müssen in jedem Stimmbezirk einheitlich und so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Die Stimmzettel für die Landtagswahl lässt der Wahlkreisleiter in einheitlicher Ausführung nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 herstellen. Er bestimmt ihren Inhalt für jeden einzelnen Stimmkreis.

(3) Die Stimmzettel nach Anlage 13 enthalten Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher im Stimmkreis zugelassener Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes) angegeben werden.

(4) Die Stimmzettel nach Anlage 14 enthalten die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge. Neben dem Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sind für jede Wahlkreisliste Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher sich bewerbender Personen nach Art. 37 Abs. 2 LWG aufzuführen; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Stimmzettel für einen Volksentscheid sind amtlich herzustellen; Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel der verschiedenen Abstimmungen fest.