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§ 33 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge und Stimmzettel

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LWO – Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisleiter lädt die Mitglieder des Wahlkreisausschusses und die Beauftragten für die Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlkreisleiter legt dem Wahlkreisausschuss alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlkreisausschuss prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung- oder Zurückweisung sowie über die Streichung einzelner sich bewerbender Personen. Vor einer Entscheidung ist dem erschienenen Beauftragten für den betroffenen Wahlkreisvorschlag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Wahlkreisausschuss stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 31 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Wahlkreis zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlkreisausschuss einem Wahlkreisvorschlag oder mehreren Wahlkreisvorschlägen nach Anhörung der Beauftragten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(5) Der Wahlkreisleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Wahlkreisausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlkreisleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.