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§ 31 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge und Stimmzettel

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LWO – Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 4 eingereicht werden. Er muss neben den in Art. 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Satz 4 LWG genannten Angaben auch Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sämtlicher Stimmkreisbewerber und Wahlkreisbewerber enthalten. Er soll ferner Namen und Anschriften des Beauftragten und seines Stellvertreters enthalten.

(2) Wahlkreisvorschläge politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß Satz 1 unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) Die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. 1.

    Der Wahlkreisleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlkreisvorschlag einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese anzugeben. Der Wahlkreisleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Je eine Kopie der Niederschrift über die Wahl sämtlicher Stimmkreisbewerber und der Wahlkreisbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste (Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 LWG) ist vorzulegen.

  2. 2.

    Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  3. 3.

    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlkreisvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.

  4. 4.

    Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig.

  5. 5.

    Wahlkreisvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärung der vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen nach dem Muster der Anlage 6, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlkreisvorschlag eine Zustimmung zur Benennung als sich bewerbende Person gegeben haben,

  2. 2.

    eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass die vorgeschlagene sich bewerbende Person wählbar ist; auf diese Bescheinigung kann bei sich bewerbenden Personen verzichtet werden, die bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags dem Landtag angehören,

  3. 3.

    die Niederschriften nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 LWG nach den Mustern der Anlagen 8 und 10 mit den nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 und Art. 29 Abs. 5 LWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 9 und 11,

  4. 4.

    eine weitere Ausfertigung des Wahlkreisvorschlags.

(5) Die Bescheinigung des Stimmrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jede stimmberechtigte Person die Bescheinigung des Stimmrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlkreisvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.